Vertragsrecht

„Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.“
– Art. 19 Abs. 1 OR

Verträge können trotz einhergehender Einigung unwirksam sein. Gründe für eine solche Unwirksamkeit sind vor allem die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB), die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff.), ein etwaiger Formmangel (§ 125 BGB), ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder die Anfechtung (§ 142 BGB). In solchen Fällen ist der Vertrag von Anfang an unwirksam bzw. nichtig. Es ist folglich kein wirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen. Bereits erfolgte Leistungen sind zurück zu gewähren.