Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handelsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts und gilt vor allem für Kaufleute, Industrie und Handwerk. Es wird jedoch als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet, weil sich das Handelsgesetzbuch (HGB) hauptsächlich mit den gewerbetreibenden Kaufleuten beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist das Gesellschaftsrecht besonders hervorzuheben. Es betrifft die Personenvereinigungen des Privatrechts wie beispielsweise die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Aktiengesellschaft (AG).

Das Handelsrecht ist nur dann einschlägig, wenn die Kaufmannseigenschaft bejaht werden kann. Nach § 1 HGB muss somit zunächst ein Handelsgewerbe betrieben werden. Dies ist in der Regel ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang eine selbstständige kaufmännische Einrichtung erfordert, planmäßig erfolgt und eine auf Dauer angelegte und erlaubte Tätigkeit darstellt. Die Ausübung des Gewerbebetriebs setzt nach herrschender Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung auch Gewinnerzielungsabsicht voraus. In diesem Fall besteht eine Eintragungspflicht des sogenannten „Istkaufmanns“ in das Handelsregister.

Doch selbst wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Kaufmannseigenschaft beispielsweise auch nach § 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister erworben werden.

Zu beachten sind zudem Handelsbräuche, die bei stetiger Ausübung gewisser Verhaltensweisen entstehen können. Nach § 346 HGB sind sie immer zu berücksichtigen, stellen jedoch keine Gesetzesvorschrift dar. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von handelsrechtlichen Besonderheiten wie den Vertragsschluss durch Schweigen nach § 362 HGB oder den Handelskauf gemäß §§ 376 f. HGB.

Eine Gesellschaft im weiten Sinne ist grundsätzlich der Zusammenschluss mehrerer Personen durch Gesellschaftsvertrag. Sie muss einem erlaubten Zweck dienen, der von den Gesellschaftern gefördert wird.

Hierbei sind jedoch Personengesellschaften (z. B. GbR, Offene Handelsgesellschaft (OHG)) von den Kapitalgesellschaften (z. B. AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) zu unterscheiden. Letztere sind rechtsfähig, können also klagen und verklagt werden und sind daher Träger von Rechten und Pflichten. Vertreten werden sie vom Vorstand oder dem/den Geschäftsführer(n). Des Weiteren hat ein etwaiger Gesellschafterwechsel auf eine Körperschaft keinen Einfluss.

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, besitzen jedoch teilweise Rechtsfähigkeit. Die Gesellschafter haften in der Regel sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen. Will ein Gesellschafter seinen Anteil übertragen oder vererben, müssen alle anderen zustimmen.